Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Der Zivilschutz unterstützt Veranstaltungen
Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt. Schutzdienstpflichtige können für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler, kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene aufgeboten werden. Diese Einsätze werden als Wiederholungskurse mit einer maximalen Dauer von 21 Tagen pro Jahr durchgeführt. Dienstleistungen zugunsten des eigenen Arbeitgebers sind nicht zulässig.
Voraussetzungen berücksichtigen
Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:
- die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
- der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
- der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
- das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.
Unterstützung durch den Zivilschutz mittels Einsatz zugunsten der Gemeinschaft (EzG) auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene: Gesuch und Verfügung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden jeweils nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist jedoch stets mitgemeint.
1. Rechtliche Grundlagen
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach Art. 28 Abs. 2 Bst. c BZG¹ auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene erfordern gemäss Artikel 21 EV BZG2 eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.
Für jeden Gemeinschaftseinsatz ist spätestens 100 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt des Einsatzes ein Gesuch beim BSM einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingetreten werden (Art. 19a Abs. 1 KZSV³).
Einschränkungen/Auflagen
Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur für die in der Bewilligung aufgeführten Arbeiten und unter Einhaltung der darin aufgeführten Bedingungen und Auflagen eingesetzt werden. (Art. 59 ZSV). Im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden (Art. 41 Abs. 2 ZSV).
Der Zivilschutz darf nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die über das ganze Jahr hinweg geleistet werden, wodurch Mitarbeiter ersetzt werden können. Die Sicherheitsvorschriften (vgl. Weisungen des BABS über die Sicherheitsvorschriften im Zivilschutz; März 2020) sind verbindlich einzuhalten. Der Gesuchsteller hat keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Diensttage.
Transporte der AdZS, des eingesetzten Materials und der eingesetzten Geräte sind nur soweit zulässig, als dass sie unter Position 6 bewilligt oder zur Verrichtung der bewilligten Arbeiten notwendig sind. Die durch die ZSO eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur durch AdZS gefahren werden, die über den dazu erforderlichen zivilen Füh- rerausweis verfügen.
Der Gesuchsteller stellt sicher, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Durchführen des Gemeinschaftseinsatzes erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere das notwendige Fachpersonal und Material, er- forderliche Bewilligungen, Absprachen mit Behörden, Grundeigentümern und dergleichen.
Bei kantonsübergreifenden EzG stellt das BSM die interkantonale Koordination sicher und sorgt für die ent- sprechende Zustimmung.
weitere
Das Nichtbefolgen dieser Verfügung wird die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Folge haben. Nach dieser Bestimmung kann ein Nichtbefolgen einer amtlichen Verfügung mit Busse bestraft werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, z. H. Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde hat das Rechtsbegehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Dokumente sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in Händen hat.