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Dienstpflicht

Schutzdienstpflicht, Art. 31 BZG

Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht (Schutzdienstpflicht). Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig.

Beginn und Dauer der Schutzdienstpflicht ab 2026

Ausgangslage

Am 1. Januar 2026 tritt die Vorlage B der Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) in Kraft.

In Art. 31 Abs. 1 und 2 werden der Beginn und die Dauer der Schutzdienstpflicht geregelt:

  • Die Schutzdienstpflicht beginnt in dem Jahr, in dem eine schutzdienstpflichtige Person die Grundausbildung beginnt (frühestens mit 18 Jahren) und endet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt wird.
  • Die Schutzdienstpflicht dauert maximal 14 Jahre oder 245 Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer zu leisten. Im Militärdienst geleistete Diensttage werden angerechnet.

In Bezug auf eingebürgerte Personen hält Art. 34 Abs. 1bis fest, dass Personen, die bei ihrer
Einbürgerung älter als 24 sind, von den Kantonen spätestens in dem Jahr, in dem sie 30 Jahre
alt werden, zur Rekrutierung für den Zivilschutz aufgeboten werden müssen.

Beginn der Schutzdienstpflicht

  • Bei Schutzdienstpflichtigen bis und mit Jahrgang 1998 wird der Beginn noch nach altem Recht berechnet, d.h. die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 20 Jahre alt geworden sind.
  • Für alle Schutzdienstpflichtigen, die ab dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (1.1.2019) 20 Jahre alt geworden sind, wird für den Beginn der Schutzdienstpflicht auf das Jahr, in dem die Grundausbildung (GA) begonnen wird, abgestellt. Dies betrifft Schutzdienstpflichtige ab dem Jahrgang 1999.

Ende der Schutzdienstpflicht

  • AdZS mit Jahrgang 1993 bis 1998: Die Schutzdienstpflicht endet nach 14 Jahren ab dem Jahr, in dem sie 20 Jahre alt geworden sind, oder nach Erfüllung von 245 Diensttagen.
  • AdZS ab Jahrgang 1999: Die Schutzdienstpflicht endet nach 14 Jahren ab dem Jahr, in dem die GA begonnen wird, oder nach Erfüllung von 245 Diensttagen, spätestens jedoch am Ende des Jahres, in dem der AdZS 40 Jahre alt wird

Militärpflichtersatz

Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Ersatzpflichtige das 19. Altersjahr oder spätestens das 25. Altersjahr vollendet hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Rekrutierung.

Sie dauert für eingeteilte im Zivilschutz unterstehende Wehrpflichtige bis zum 37. Altersjahr; jedoch maximal 11 Ersatzjahre

Die Ersatzabgabe beträgt pro Jahr 3% des steuerbaren Einkommens der direkten Bundessteuer, mindestens aber 400 Franken. Zivilschutzpflichtigen wird die Ersatzabgabe um 4% für jeden besoldeten Einsatztag ermässigt.

Nähere Informationen finden Sie hier:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/bundesabgaben/wehrpflichtersatzabgabe.html

Rechte und Pflichten

Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen sind:

  • Für Schutzdienstpflichtige gilt die Einrückpflicht. Nicht bewilligtes Fernbleiben vom Dienst kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
  • Schutzdienstpflichtige sind während der Dienstleistung bei der Militärversicherung versichert.
  • Schutzdienstpflichtige haben Anrecht auf Sold, unentgeltliche Verpflegung, unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel, unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht ihre Privatunterkunft benutzen können, sowie Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung.
  • Für Angehörige des Zivilschutzes gilt die Meldepflicht bei Umzug und Auslandaufenthalt.