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Dienstpflicht

Schutzdienstpflicht, Art. 31 BZG

Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht (Schutzdienstpflicht). Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig. Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden und dauert vom Grad Soldat bis Wachtmeister 14 Jahre ab der Grundausbildung. Für höhere Unteroffiziere ab Feldweibel und Offizier dauert die Schutzdienstpflicht bis zum Jahr, in dem der Pflichtige 40 Jahre alt wird.

Militärpflichtersatz

Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Ersatzpflichtige das 19. Altersjahr oder spätestens das 25. Altersjahr vollendet hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Rekrutierung.

Sie dauert für eingeteilte im Zivilschutz unterstehende Wehrpflichtige bis zum 37. Altersjahr; jedoch maximal 11 Ersatzjahre

Die Ersatzabgabe beträgt pro Jahr 3% des steuerbaren Einkommens der direkten Bundessteuer, mindestens aber 400 Franken. Zivilschutzpflichtigen wird die Ersatzabgabe um 4% für jeden besoldeten Einsatztag ermässigt.

Nähere Informationen finden Sie hier:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/bundesabgaben/wehrpflichtersatzabgabe.html

Rechte und Pflichten

Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen sind:

  • Für Schutzdienstpflichtige gilt die Einrückpflicht. Nicht bewilligtes Fernbleiben vom Dienst kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
  • Schutzdienstpflichtige sind während der Dienstleistung bei der Militärversicherung versichert.
  • Schutzdienstpflichtige haben Anrecht auf Sold, unentgeltliche Verpflegung, unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmittel, unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht ihre Privatunterkunft benutzen können, sowie Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung.
  • Für Angehörige des Zivilschutzes gilt die Meldepflicht bei Umzug und Auslandaufenthalt.